2.9. Gesamtschuldnerschaft


Tolles Wort. Worum geht‘s? Wenn ihr zum Beispiel gemeinsam etwas kaputt macht und der Geschädigte danach den Schaden von euch ersetzt haben will, sind alle Beteiligten als sogenannte Gesamtschuldner für den entstanden Schaden haftbar (§§ 421, 830 & 840 BGB). Das heißt, dass die Gläubigerin bei allen Beteiligten den insgesamt entstandenen Schaden einfordern kann (§ 421 BGB). Wenn also eine Aktionsgruppe aus 5 Leuten gemeinsam einen Kohlebagger blockiert, sind alle 5 zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Das ist ein Problem, wenn nur 3 der Beteiligten eine Vermögensauskunft abgelegt haben Die gesamten Schulden werden dann einfach von den 2 Personen ohne Vermögensauskunft eingetrieben, was natürlich auch Kackdreck ist.
Uns ist an dieser Stelle noch wichtig zu betonen, dass es im Vergleich zur strafrechtlichen Verfolgung durch Bullen/ Staatsanwaltschaft sehr selten ist dass geschädigte Firmen/ Institutionen versuchen den Schaden zivilrechtlich einzufordern. Es kommt aber definitiv auch manchmal vor und meist geht es dann auch gleich um sehr hohe Forderungen.
Wenn gegen die 5 Baggerblockierer ein gemeinsames Strafverfahren geführt wird haften die 5 im Falle einer Verurteilung auch wieder als Gesamtschuldner für den überwiegenden Teil der Gerichtskosten (§ 466 StPO). Gerichtskosten sind die rein organisatorischen Kosten des Verfahrens, nicht die verhängte Strafe. Im Fall der Verurteilung würde die Staatskasse die Kosten bei den beiden ohne Vermögensauskunft eintreiben. Gerichtskosten können nur eingefordert werden, wenn ihr verurteilt werdet. Werdet ihr nicht verurteilt, müsst ihr auch nicht für die Gerichtskosten aufkommen. Weder die eigenen noch die der Mitangeklagten. Wenn ihr zwar eine gemeinsame Aktion gemacht habt, die daraus folgenden Strafverfahren aber gegen jede Angeklagte einzeln geführt werden (was recht üblich ist) sind das alles voneinander unabhängige Strafverfahren und die Kosten können nur von der jeweils Angeklagten eingefordert werden. In diesem Fall kann die Staatskasse die Gerichtskosten der 3 mit Vermögensauskunft nicht einfach von den anderen beiden ohne Vermögensauskunft einfordern (Münchner Kommentar zur StPO § 466 Rdnr. 5).