2.11.1. In wie weit dürfen Gläubigerinnen/Gerichtsvollzieher meine Kontobewegungen nachvollziehen?


Es gäbe theoretisch zwei Möglichkeiten eure Kontobewegungen nachzuvollziehen.

  • Über Kontoauszüge von euch
    An dieser Stelle ist die Rechtssprechung sehr deutlich. Der Schuldner hat zwar eine Auskunftspflicht gegenüber der Gerichtsvollzieherin davon sind aber laut Bundesgerichtshof nur die Kontoauszüge betroffen die nach Zustellung der Pfändung angefallen sind. (BGH VII ZB 99/10)
  • Über die sogenannte Drittschuldnerauskunft
    Die Drittschuldnerauskunft ist ein Anfragen eures Gläubigers bei eurer Bank. Auf diesem Weg fällt es uns natürlich etwas schwerer nachzuvollziehen, welche Informationen tatsächlich fließen. Grundsätzlich müssen Banken gemäß § 840 ZPO Auskunft geben. Im § 840 steht aber nix von Kontoauszügen oder irgendwelchen Kontenbewegungen, die offengelegt werden müssten. Ergo muss die Bank da auch keine Auskunft drüber geben. Das hat unter Anderem auch der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH XI ZR 90/05). Laut zitiertem Urteil ist die Bank ab Zustellung der Pfändung nur zur Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse verpflichtet. Also eigentlich `ne glasklare Sache. Wir müssen halt „nur“ unserer Bank vertrauen, dass sie nichts macht, was sie nicht machen soll.