2.8. Haftung durch Familie und Freunde


Generell sind Personen ab ihrem 18. Geburtstag voll geschäftsfähig (Umkehrschluss aus §§ 2, 104 & 106 BGB). Das heißt, dass ihr selbst für euer Tun verantwortlich seid und da auch keine Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwister) für euch und eure Schulden haften müssen. Anders herum gilt auch, dass ihr nicht für die Schulden eurer Eltern, Geschwister etc. haften müsst. Für die Schulden anderer haftet ihr nur, wenn ihr euch ausdrücklich im Rahmen einer Schuldübernahme (§§ 414 – 418 BGB) dazu bereit erklärt. Sonst nicht.
Der Grund, warum oft die Annahme entsteht, eins müsste für die Schulden der Eltern/Kinder etc. haften ist, dass Eltern und Kinder einander unterhaltspflichtig sind (§ 1601 BGB) und erst einmal füreinander sorgen müssen bevor Sozialleistungen des Staates in Anspruch genommen werden können. Das umfasst aber nur den Bedarf des täglichen Lebens und stellt keinerlei Verpflichtung dar die Schulden der Eltern/Kinder zu zahlen. Es geht nur darum, dafür zu sorgen, dass die Eltern/Kinder nicht verhungern, ein Dach über dem Kopf haben und am normalen gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Mehr nicht. Mit einer gegenseitigen Haftung für Schulden etc. hat das absolut nichts zu tun.