2.8.1. Sonderfall Minderjährigkeit


Etwas anders sieht es aus, wenn ihr noch keine 18 Jahre alt seid. In diesem Fall kann es sein, dass eure Eltern für die Schulden aufkommen müssen. Das geht aber nur, wenn festgestellt wird, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Wann dass der Fall ist kann nicht einfach und pauschal beantwortet werden und der Einzelfall richtet sich nach der Willkür des Gerichtes.
Es gibt auch unterschiedliche Angaben dazu, ob Eltern und Kinder gemeinsam für einen durch das Kind entstandenen Schaden haften müssen. Nach § 832 Münchner Kommentar zum BGB Rdnr. 43 sind Kinder nicht mehr haftbar wenn bei den Eltern eine Aufsichtspflichtverletzung festgestellt wurde. Nach § 832 im Beck Online Grosskommentar Rdnr. 9 ist aber das Gegenteil richtig. Demnach ist es möglich dass Eltern und Kinder als Gesamtschuldner für den entstanden Schaden haften (siehe dazu  “2.9 Gesamtschuldnerschaft”). Im Endeffekt ist also auch das wieder reine Justizwillkür weil‘s nicht einmal eine einheitliche Auffassung über die Spielregeln gibt. Für unter 18 Jahre alte Personen gilt also: Im Zweifel darauf gefasst sein, dass eure Eltern für euer Tun haftbar gemacht werden können.
Die Aufsichtspflicht kann von euren Eltern auch auf andere Personen übertragen werden (§ 832 (2) BGB). Das ist zum Beispiel der Fall wenn eine Person unter 18 mit der Politgruppe auf ein Camp fährt und die Eltern z.B. Alex (eine volljährige Person) damit beauftragen auf ihr Kind aufzupassen. In diesem Fall ist für die Dauer des Camps Alex für euch aufsichtspflichtig und alles oben Geschriebene gilt für Alex und nicht für eure Eltern. Eure Eltern können in diesem Zeitraum dann ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen und haftbar gemacht werden, das kann nur Alex.